
Der Gemeinsame Ausschuss ist ein nicht ständiges Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland, das gegebenenfalls als Notparlament die Funktionen von Bundestag und Bundesrat ausübt. Der Gemeinsame Ausschuss besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages und zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. ...
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Gemeinsamer Ausschuss, Notparlament, Notstandsausschuss, im engeren Sinn das 1968 durch die Notstandsgesetzgebung grundgesetzlich eingeführte Verfassungsorgan (Artikel 53a Grundgesetz), das zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages (Sitzverteilung entsprechend den Stärkeverhältnissen) und zu...
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